Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
IdF LGBl 2018/77
Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
IdF LGBl 2018/77
