vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 14 Oö VergRSG (Steinschnack)

Steinschnack1. LfgAugust 2020

(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw. der Antragstellerin einschließlich deren elektronischer Adresse;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte