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zu § 13 Bgld VergRSG (Herbst/Weinhandl)

Herbst/Weinhandl1. LfgAugust 2020

Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.

Regelungsinhalt Regelungsinhalt

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§ 13 Bgld VergRSG entspricht § 354 Abs 2 BVergG 2018 bzw § 98 Abs 2 BVergGKonz 2018.

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