vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 137g GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Beratung

1
Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, auf die konkreten Wünsche des Kunden genau einzugehen. Er muss eine genaue Beratung durchführen. Je nach der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, ist der Kunde entsprechend seinen

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte