Kommentierung
Inhaltsübersicht
Die den Kunden nach § 137f Abs 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
auf Papier oder auf einem anderen Datenträger, der dem Kunden zur Verfügung steht und dem Kunden dauerhaft zugänglich ist (§ 137h Abs 1 Z 1);