vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 137 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Versicherungsvermittlung

1.1. Definition

1
§ 137. (1) Versicherungsvermittlung sind

die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen,das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!