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zu § 137 GewO - Gesetzestext

Hanusch28. LfgJuli 2019

§ 137 (1) Versicherungsvermittlung sind

die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen,das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,

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