Inhaltsübersicht
1. Einschränkung der Vertretungsbefugnis
Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG1, 2 genannten Tätigkeiten erbringen (§ 136d erster Satz).Wertpapiervermittler dürfen ihre Dienstleistung höchstens für drei Unternehmen, die von der FMA als Wertpapierfirma oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzessioniert sind, erbringen. Der Gesetzgeber meint, diese Beschränkung sei nötig, damit die Produktpalette überschaubar bleibe und auch die Beratungsqualität gewährleistet sei. Der Adressat einer möglichen Haftung3 sei so klarer bestimmbar4.