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zu § 136 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch26. LfgApril 2018

Inhaltsübersicht

1. Arbeitsvermittlung durch Unternehmensberater und Unternehmensorganisatoren

1.1. Zusatzrecht

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Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind berechtigt, Führungskräfte zu vermitteln (§ 136 Abs 1 u 2). Dieses Recht steht den Unternehmensberatern und Unternehmensorganisatoren nur unter der Voraussetzung zu, dass sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen (§ 136 Abs 1).

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