§ 136a (1) Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur
Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007),Vermittlung von