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zu § 135 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Überlassung von Arbeitskräften 1

 

(1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte2 , 3 , 4 , 5 (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).

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