vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 134 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) 1

 

(1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros2 (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung,3 , 4 die Verfassung von Plänen, Berechnungen5 und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen6 und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Leitung von Projekten,7 die Überwachung der Ausführung von Projekten,8 die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten,9 , 10 , 11 die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule12 oder Hochschule künstlerischer Richtung

Seite 1445

oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen13 , 14 , 15.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte