Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) 1
(1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros2 (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung,3 , 4 die Verfassung von Plänen, Berechnungen5 und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen6 und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Leitung von Projekten,7 die Überwachung der Ausführung von Projekten,8 die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten,9 , 10 , 11 die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule12 oder Hochschule künstlerischer Richtung Seite 1445
