§ 1332. Der Schade, welcher aus einem minderen Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Claudia Jandl sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.