§ 1331. Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines anderen beschädigt; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und, wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht ist, den Wert der besonderen Vorliebe zu fordern berechtigt.