Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung
(1) Insolvenzgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.