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zu § 133 IO (Zeitler)

Zeitler2. AuflOktober 2022

Erlag bei Gericht

 

(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der InsV bei Gericht zu erlegen.

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