Zeitler2. AuflOktober 2022
Erlag bei Gericht
(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der InsV bei Gericht zu erlegen.