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zu § 130 GSVG

18. LfgSeptember 2017

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

 

(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.

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