§ 131. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn
die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist, am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder
