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zu § 12 PfandBG (Schauer)

Schauer1. AuflOktober 2022

Belegenheit von Deckungswerten

 

(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die

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