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zu § 13 PfandBG (Follak/Heindler)

Follak/Heindler1. AuflOktober 2022

Gruppeninterne Strukturen

 

(1) Werden gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden, gebündelt als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe genutzt, so haben Kreditinstitute mindestens folgende Anforderungen einzuhalten:

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