Gemeinsame Finanzierungen
(1) Deckungswerte und Teile von Deckungswerten eines anderen Kreditinstituts stehen Deckungswerten, deren Gläubiger das emittierende Kreditinstitut ist, gleich, wenn das andere Kreditinstitut das emittierende Kreditinstitut im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zur Indeckungnahme der Deckungswerte ermächtigt hat (Ermächtigungstreuhand) und sichergestellt ist, dass die Deckungswerte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Auf die wirtschaftliche Zuordnung der Deckungswerte kommt es dabei nicht an. Soweit das andere Kreditinstitut diese Deckungswerte weiter innehat, hat es dabei auf die Erfordernisse des Deckungsstocks und die Interessen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibung und Gläubiger von deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) Bedacht zu nehmen. Die Deckungswerte sind in das Deckungsregister des emittierenden Kreditinstituts einzutragen. Die Widmung für den Deckungsstock des emittierenden Kreditinstituts ist überdies in den Büchern des anderen Kreditinstituts durch einen Buchvermerk kenntlich zu machen. Weiterer Verfügungen bedarf es für die Wirksamkeit der Deckungsstockwidmung nicht.
