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zu § 12 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im Übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen: 1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen; 2. die im § 6 Abs 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

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