Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Gesellschaft wird zur juristischen Person (§ 2 Rn 28). Vermögen und Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft gehen auf sie über (§ 2 Rn 29 ff; zum Übergang gewerberechtlicher Positionen § 11 Abs 4 - 6 GewO, dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl § 11 Rn 13 ff, Filzmoser, RdW 1993, 66). Sofern die Gesellschaft die Geschäfte schon vorher begonnen hat, haften die Gründer auf Ausgleich etwaiger Verluste (§ 2 Rn 36 f). Die Handelndenhaftung endet (§ 2 Rn 42). Gründungsmängel werden überwiegend geheilt (§ 3 Rn 15, § 4 Rn 26 ff, § 6 Rn 21). Auch eine amtswegige Löschung aus diesem Grund kommt wohl nur noch dann in Betracht, wenn ein unzulässiger Zweck verfolgt wird (§ 1 Rn 13), wenn § 4 verletzt ist oder wenn die Anmeldung nicht dem gemeinsamen Willen der Geschäftsführer entspricht (genauer § 9 Rn 13). Zur Rechtslage bei fehlerhafter oder unvollständiger Eintragung vgl Wünsch Rn 51, Ulmer/Ulmer § 10 Rn 18 f. Änderungen eingetragener Tatsachen sind jetzt gemäß § 10 Abs 1 FBG ganz generell unverzüglich anzumelden (dazu AB, bei Danzl 67). Andere Vorschriften ähnlicher Zielrichtung, zB §§ 17, 26, bleiben unberührt.