In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im Übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen: 1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen; 2. die im § 6 Abs 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.