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zu § 127 GewO - Gesetzestext

Hanusch28. LfgJuli 2019

§ 127 (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:

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