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zu § 123a IO (Stefula)

Stefula2. AuflOktober 2022

Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

 

Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.

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