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zu § 123b IO (Stefula)

Stefula2. AuflOktober 2022

Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger

 

(1) Das Insolvenzverfahren ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen.

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