§ 122. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen nach § 25a, die zum Stichtag noch nicht nach § 25 Abs. 6 nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

