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zu § 121 GSVG

Ficzko/Schruf16. LfgSeptember 2015

§ 121. Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z 1 fortzusetzen;

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