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zu § 120 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Rauchfangkehrer 1

 

(1) 2Einer Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) bedarf es für das Reinigen, Kehren3 und Überprüfen4 von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften5 zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten,6 insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei7, Baupolizei oder vergleichbaren Tätigkeiten, wie Überprüfungen8 und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, verpflichtet werden, bedürfen sie dafür der Niederlassung in Österreich9. Im Übrigen bedarf es für das Reinigen und das wartungsbedingte Kehren sowie für Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 5 keiner Niederlassung in Österreich und sind diese nicht

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als sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des zweiten Satzes anzusehen.10 , 11

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