Besondere Voraussetzungen 1
(1) Das Rauchfangkehrergewerbe2 darf nur von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden.3 , 4 Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes erfordert weiters