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zu § 11 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden.

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