3. Abschnitt Einstweilige Verfügungen
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag einer Unternehmerin/eines Unternehmers, der/dem die Antragsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügungen unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
