§ 11. Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß § 5h KSchG oder § 9 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997, aufgelöst wurden.
§ 11 grenzt den Anwendungsbereich des FernFinG von zwei anderen Gesetzesbestimmungen ab, die ebenfalls auf die vom FernFinG erfassten Sachverhalte anwendbar sein können.1 Allerdings sind beide Verweise nicht mehr aktuell. § 5 h KSchG wurde durch das VRUG aufgehoben; das von ihm geregelte Problem ist nunmehr Regelungsgegenstand des § 17 FAGG. Auch der Verweis auf das TNG ist nicht mehr aktuell, da seit 23. 2. 2011 das TNG 2011 gilt. Da sich die Rechtslage durch diese Änderungen in den relevanten Bereichen aber nicht wesentlich geändert hat, ist § 11 nunmehr wohl so zu verstehen, dass auf die entsprechende Bestimmung der neuen Gesetze verwiesen wird.