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zu § 11 FernFinG (Graf)

Graf5. AuflOktober 2021

§ 11. Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß § 5h KSchG oder § 9 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997, aufgelöst wurden.

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§ 11 grenzt den Anwendungsbereich des FernFinG von zwei anderen Gesetzesbestimmungen ab, die ebenfalls auf die vom FernFinG erfassten Sachverhalte anwendbar sein können.11Dem Gesetzgeber ist ursprünglich insoweit ein Fehler unterlaufen, als sich der Verweis auf das TNG nicht auf dessen § 9, sondern vielmehr auf § 8 beziehen sollte, da sich dieser mit verbundenen Kreditverträgen beschäftigt. § 9 TNG erfasst hingegen andere verbundene Verträge. Der Fehlverweis ließ sich aber durch richtlinienkonforme Auslegung sanieren; s Blume/Hammerl/Blaschek, FernFinG § 11 Rz 5. Allerdings sind beide Verweise nicht mehr aktuell. § 5 h KSchG wurde durch das VRUG aufgehoben; das von ihm geregelte Problem ist nunmehr Regelungsgegenstand des § 17 FAGG. Auch der Verweis auf das TNG ist nicht mehr aktuell, da seit 23. 2. 2011 das TNG 2011 gilt. Da sich die Rechtslage durch diese Änderungen in den relevanten Bereichen aber nicht wesentlich geändert hat, ist § 11 nunmehr wohl so zu verstehen, dass auf die entsprechende Bestimmung der neuen Gesetze verwiesen wird.

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