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zu § 11 APG

18. LfgSeptember 2017

Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

Seite 21

die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 (BGBl. I Nr. 132/2005);

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