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zu § 10 APG

18. LfgSeptember 2017

Abschnitt 3
Pensionskonto

 

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs­träger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses ­Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.

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