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zu § 118 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Inkassoinstitute

 

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute1 (§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen2.

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