§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs 2 entsprechend anzuwenden.
(BGBl I 1998/139, BGBl I 2003/145)