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zu § 117 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 117. Zeiten einer Anhaltung,

für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl I Nr 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkennt worden ist oderfür die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafrechtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

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