§ 117. Zeiten einer Anhaltung,
für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl I Nr 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkennt worden ist oderfür die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafrechtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
