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zu § 117a GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs 2 entsprechend anzuwenden.

(BGBl I 1998/139, BGBl I 2003/145)

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