(1) Der dritte Satz des § 18 Abs 1 Z 2 ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen wurden.
(2) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im § 18 Abs 1 Z 2 und Abs 4 Z 1 genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:

