(1) Für den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt Folgendes:
Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,
als bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und