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zu § 116c GSVG

Ficzko/Schruf15. LfgJänner 2015

§ 116c. Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. (BGBl I 1998/139)

Ursprünglich waren die Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten mit Beitragsentrichtung „leistungswirksame Ersatzzeiten“. Aus systematischen Gründen gelten sie seit 1999 als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Dies wirkt sich zum Beispiel auf die Wartezeiterfüllung (siehe § 120) dadurch positiv aus, dass sie für die Erfüllung der ewigen Anwartschaft gemäß § 120 Abs 6 lit a (mind 180 Beitragsmonate) angerechnet werden.

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