Kirchmayer/Klugsberger6. AuflMai 2024
Schutz vor Verbrennungen; Blitzschutz
(1) Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.