Kirchmayer/Klugsberger6. AuflMai 2024
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.