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zu § 114 StPO (Keplinger/Prunner/Pühringer)

Keplinger/Prunner/Pühringer1. AuflNovember 2020

(1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.

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