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zu § 113 StPO (Keplinger/Prunner/Pühringer)

Keplinger/Prunner/Pühringer1. AuflNovember 2020

(1) Die Sicherstellung endet,

wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),

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