6. Abschnitt
Verschmelzungen
(1) Verschmelzungen von OGAW sind unter Anwendung eines der Verschmelzungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 zulässig. Dies gilt sowohl für grenzüberschreitende Verschmelzungen als auch für inländische Verschmelzungen. Grenzüberschreitende Verfahren sind unabhängig von der Rechtsform der OGAW zulässig. Im Falle einer Verschmelzung durch Neubildung findet weiters § 50 Anwendung. Auf inländische Verschmelzungen sind die §§ 115 bis 126 anzuwenden.
