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zu § 111 GewO (Hanusch)

Hanusch31. LfgAugust 2022

§ 111 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

die Beherbergung von Gästen;die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

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