Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (11. Lfg 2004) zu § 110 GewO Rz 11
Bestimmte Tätigkeiten sind den Gas- und Sanitärtechnikern vorbehalten. Nur mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) ist es zulässig,Gasrohrleitungen zu installieren,